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Rathaus aktuell

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Winterdienst – Sicher durch den Winter

Der Wintereinbruch mit Schnee und

Kälte zum Ende des vergangenen Jahres

setzte nicht nur dem motorisierten Ver-

kehr zu, sondern brachte auch wieder

zahlreiche Fußgänger ins Schlingern.

Um die Unbilden der Witterung erträg-

licher zu gestalten, hat das Bauamt die

wichtigsten Informationen zum Thema

Winterdienst zusammengestellt.

AUF EINEN BLICK

Zuständigkeit

Für den Winterdienst auf sämtlichen Geh-

wegen und unbefestigten Wegen entlang

privater Grundstücke sind die Grund- und

Hauseigentümer zuständig. Das gilt auch

für Gewerbetreibende und Geschäftsinha-

ber, wenn sie Grundstückseigentümer sind.

Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und

Bürger sowie Geschäftsinhaber zum Win-

terdienst verpflichtet, wenn sie Grund­

stücks

eigentümer sind und ihr Grundstück

an eine öffentliche Straße angrenzt.

Reihenfolge

Erst räumen, dann streuen: Streumittel

auf einer Schneedecke sind in der Wirkung

stark eingeschränkt.

Sicherungszeiten

Die Sicherheit muss werktags von 07:00

bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feierta-

gen von 08:00 bis 20:00 Uhr gegeben sein.

Gefahr vom Dach

Bei Gefahr von Dachlawinen muss ggf.

auch das Dach geräumt werden.

Räumbreite

Der Gehweg ist in der für den Fußgänger-

verkehr erforderlichen Breite von mindes­

tens 1m zu räumen. An Kreuzungen muss

der Gehweg bis zur Kante / Fahrbahngrenze

geräumt werden.

Streugut

Verwenden Sie umweltfreundliches Streu-

mittel. Salz soll nur ausnahmsweise auf

Treppen sowie starken Steigungen oder

bei extremen Witterungsereignissen ein-

gesetzt werden. Was gut für die Gehweg­

sicherung ist, ist leider sehr schlecht für

die Umwelt: Das salzhaltige Wasser sickert

in den Boden und belastet zum einen das

Grundwasser und schädigt zum anderen

Bäume und Sträucher sowie Brücken

schwer. Das Salz im Boden entzieht den

Bäumen Wasser, was bis zu deren Abster-

ben führen kann.

Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel

wie nötig, so wenig wie möglich.

FRAGEN & ANTWORTEN

Wenn vor meinem Haus kein Geh-

weg läuft – muss ich dann keinen

Winterdienst ausführen?

Doch – bitte räumen und sichern Sie dann

eine mindestens 1 m breite Gehbahn direkt

am Rande der Straße. Sollte sich auf der

anderen Straßenseite ein Gehweg befin-

den, so muss auf Ihrer Seite keine Geh-

bahn freigeräumt werden.

Reicht es, wenn ich morgens und

abends Schnee räume und streue?

Nein – zumindest dann nicht, wenn die

Witterung untertags eine weitere Siche-

rung erfordert. Wenn es z. B. tagsüber

schneit, sind Sie verpflichtet, unmittelbar

nach dem Schneefall zu räumen.

Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkom-

men können oder körperlich nicht in der

Lage sind, Schnee zu räumen, müssen Sie

dafür Sorge tragen, dass eine andere Per-

son oder eine private Winterdienstfirma

dies für Sie zuverlässig übernimmt.

Warum darf ich als Bürger kein

Salz streuen, die Stadt aber schon?

Wir versuchen stets, die Salzmenge auf ein

Minimum zu reduzieren. Allerdings sind

wir gezwungen, auf den Fahrbahnen

Streusalz zu verwenden, um ein Maximum

an Sicherheit zu erzielen. Auf Gehwegen

ist die Gefahr, die durch Glättebildung

entsteht, geringer. Der Glättebildung kann

hier wirksam mit abstumpfenden Streu-

mitteln begegnet werden.

Zwischen meinem Haus und dem

Haus meines Nachbarn verläuft

nur ein Fußweg. Wer ist für die

Räumung zuständig?

In diesen Fällen stehen die jeweils angren-

zenden Anlieger je bis zur Mitte des Weges

in der Wintersicherungsverpflichtung.

Die Stadt Roth beabsichtigt am

Donnerstag, 1. Februar 2018

bei

Glühwein und Bratwürsten eine

kleine „Abschiedsparty“ für die altehr-

würdige Rother Stadthalle zu geben.

Beginn soll voraussichtlich um 17:00

Uhr sein. Weitere Details werden zeit-

nah auf der Homepage

www.stadt

-

roth.de bekannt gegeben.

Vorab

schon einmal herzliche Einladung.

Terminvormerkung:

Abschiedsparty für die

Rother Stadthalle