Rathaus aktuell
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Winterdienst – Sicher durch den Winter
Der Wintereinbruch mit Schnee und
Kälte zum Ende des vergangenen Jahres
setzte nicht nur dem motorisierten Ver-
kehr zu, sondern brachte auch wieder
zahlreiche Fußgänger ins Schlingern.
Um die Unbilden der Witterung erträg-
licher zu gestalten, hat das Bauamt die
wichtigsten Informationen zum Thema
Winterdienst zusammengestellt.
AUF EINEN BLICK
Zuständigkeit
Für den Winterdienst auf sämtlichen Geh-
wegen und unbefestigten Wegen entlang
privater Grundstücke sind die Grund- und
Hauseigentümer zuständig. Das gilt auch
für Gewerbetreibende und Geschäftsinha-
ber, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und
Bürger sowie Geschäftsinhaber zum Win-
terdienst verpflichtet, wenn sie Grund
stücks
eigentümer sind und ihr Grundstück
an eine öffentliche Straße angrenzt.
Reihenfolge
Erst räumen, dann streuen: Streumittel
auf einer Schneedecke sind in der Wirkung
stark eingeschränkt.
Sicherungszeiten
Die Sicherheit muss werktags von 07:00
bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feierta-
gen von 08:00 bis 20:00 Uhr gegeben sein.
Gefahr vom Dach
Bei Gefahr von Dachlawinen muss ggf.
auch das Dach geräumt werden.
Räumbreite
Der Gehweg ist in der für den Fußgänger-
verkehr erforderlichen Breite von mindes
tens 1m zu räumen. An Kreuzungen muss
der Gehweg bis zur Kante / Fahrbahngrenze
geräumt werden.
Streugut
Verwenden Sie umweltfreundliches Streu-
mittel. Salz soll nur ausnahmsweise auf
Treppen sowie starken Steigungen oder
bei extremen Witterungsereignissen ein-
gesetzt werden. Was gut für die Gehweg
sicherung ist, ist leider sehr schlecht für
die Umwelt: Das salzhaltige Wasser sickert
in den Boden und belastet zum einen das
Grundwasser und schädigt zum anderen
Bäume und Sträucher sowie Brücken
schwer. Das Salz im Boden entzieht den
Bäumen Wasser, was bis zu deren Abster-
ben führen kann.
Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel
wie nötig, so wenig wie möglich.
FRAGEN & ANTWORTEN
Wenn vor meinem Haus kein Geh-
weg läuft – muss ich dann keinen
Winterdienst ausführen?
Doch – bitte räumen und sichern Sie dann
eine mindestens 1 m breite Gehbahn direkt
am Rande der Straße. Sollte sich auf der
anderen Straßenseite ein Gehweg befin-
den, so muss auf Ihrer Seite keine Geh-
bahn freigeräumt werden.
Reicht es, wenn ich morgens und
abends Schnee räume und streue?
Nein – zumindest dann nicht, wenn die
Witterung untertags eine weitere Siche-
rung erfordert. Wenn es z. B. tagsüber
schneit, sind Sie verpflichtet, unmittelbar
nach dem Schneefall zu räumen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkom-
men können oder körperlich nicht in der
Lage sind, Schnee zu räumen, müssen Sie
dafür Sorge tragen, dass eine andere Per-
son oder eine private Winterdienstfirma
dies für Sie zuverlässig übernimmt.
Warum darf ich als Bürger kein
Salz streuen, die Stadt aber schon?
Wir versuchen stets, die Salzmenge auf ein
Minimum zu reduzieren. Allerdings sind
wir gezwungen, auf den Fahrbahnen
Streusalz zu verwenden, um ein Maximum
an Sicherheit zu erzielen. Auf Gehwegen
ist die Gefahr, die durch Glättebildung
entsteht, geringer. Der Glättebildung kann
hier wirksam mit abstumpfenden Streu-
mitteln begegnet werden.
Zwischen meinem Haus und dem
Haus meines Nachbarn verläuft
nur ein Fußweg. Wer ist für die
Räumung zuständig?
In diesen Fällen stehen die jeweils angren-
zenden Anlieger je bis zur Mitte des Weges
in der Wintersicherungsverpflichtung.
Die Stadt Roth beabsichtigt am
Donnerstag, 1. Februar 2018
bei
Glühwein und Bratwürsten eine
kleine „Abschiedsparty“ für die altehr-
würdige Rother Stadthalle zu geben.
Beginn soll voraussichtlich um 17:00
Uhr sein. Weitere Details werden zeit-
nah auf der Homepage
www.stadt-
roth.de bekannt gegeben.
Vorab
schon einmal herzliche Einladung.
Terminvormerkung:
Abschiedsparty für die
Rother Stadthalle