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Rathaus aktuell

„Ein Hund ist ein Herz auf vier Beinen“,

so lautet ein irisches Sprichwort. Ein

Hund verbreitet in der Regel viel Freude

unter uns Menschen. Aber bei der Hal-

tung eines vierbeinigen Freundes sind

auch einige Sachen zu beachten.

Wie und wo führe ich meinen treuen

Begleiter möglichst risikolos aus, ohne

Andere dabei zu stören oder zu gefähr-

den? Darf ich meinen Hund überall mit

hinnehmen? Wie gehe ich mit den Hin-

terlassenschaften meines Tieres um? Es

ergibt sich eine Vielzahl von Fragen, rund

um eine ordnungsgemäße Hundehaltung.

Hundesteuer – Anmeldepflicht

Die Stadt Roth wird immer wieder auf

Hundehalter hingewiesen, die ihren Hund

nicht ordnungsgemäß zur Hundesteuer

angemeldet haben. Daher weist die Stadt-

verwaltung darauf hin, dass über vier

Monate alte Hunde, welche im Stadtgebiet

gehalten werden, gemäß der Hundesteu-

ersatzung unverzüglich anzumelden sind.

Auch über vier Monate alte Hunde, die

vom Tierheim übernommen wurden, sind

sofort anmelde- und steuerpflichtig.

Die einmal jährlich fällig werdende Hun-

desteuer beträgt sechzig Euro je Hund.

Steuerschuldner ist der Hundehalter. Die-

ser ist auch verpflichtet, sein Tier beim

Steueramt der Stadt Roth anzumelden.

Wer seinen Hund nicht ordnungsgemäß

anmeldet, macht sich der Steuerhinterzie-

hung schuldig.

Die Anmeldung zur Hundesteuer kann per-

sönlich, schriftlich (auch per E-Mail) oder

telefonisch erfolgen. Zu weitergehenden

Fragen gibt das Steueramt der Stadtkäm-

merei jederzeit gerne Auskunft:

Rathaus, Nebengebäude Rathaushof 4

(ehemalige Hypobank), Erdgeschoss Zim-

mer 027, Tel. 09171 848-244 oder -243

Gefährten auf vier Pfoten – Was ist zu beachten?

Am 15. April 2019 wird die Hunde-

steuer für das Jahr 2019 fällig. Alle

Steuerpflichtigen, welche der Stadt-

kasse Roth kein SEPA-Mandat erteilt

haben, werden gebeten, die fälligen

Beträge rechtzeitig an die Stadtkasse

Roth zu entrichten. Bei Zahlungsver-

zug muss ein Säumniszuschlag (§ 240

Abgabenordnung) berechnet werden.

Es sollte möglichst bargeldlos bezahlt

und bei allen Überweisungen unbe-

dingt als Kassenzeichen die Finanz-

adresse (FAD) angegeben werden.

Dies erleichtert die richtige Verbu-

chung. Bei Bareinzahlungen in der

Stadtkasse (Rathaus Zimmer 103)

sollte der entsprechende Bescheid

mitgebracht werden.

Die Stadtkasse Roth empfiehlt die

Teilnahme am praktischen Lastschrift-

verfahren. Vordrucke für das Bankein-

zugsverfahren sind im Rathaus erhält-

lich, werden auf Wunsch (Tel. 09171

848-224) übersandt oder können auf

www.stadt-roth.de

heruntergeladen

werden. Es wird darum gebeten, den

Vordruck als Original einzureichen.

Hundesteuer fällig

Foto: Pixabay

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