Rathaus aktuell
Am städtischen Friedhof bei der Kreuz-
kirche werden die Urnenwände saniert.
Da die Anlage deutliche Verbrauchs-
spuren aufweist, ist es notwendig,
verschiedene Steinmetzarbeiten
durchführen zu lassen.
Die Arbeiten sollen bis Ostern beendet sein.
Fragen zu den Sanierungsarbeiten beant-
wortet das Bauamt der Stadt Roth unter
Tel. 09171 848-423. Gegenstände, die sich
zum Beginn der Sanierungsarbeiten noch
an den Urnenwänden befunden haben,
wurden vom Friedhofswärter entfernt und
für circa vier Wochen an einem Sammel-
platz abgelegt.
Sanierung der Urnenwände am „Friedhof bei der Kreuzkirche“
Die Meldebehörde der Stadt Roth infor-
miert: Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3
und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldege-
setz (BMG) wird einmal jährlich durch
öffentliche Bekanntmachung darauf
hingewiesen, dass die Bürger die Mög-
lichkeit haben, den regelmäßig oder
auf Anfrage durchzuführenden Daten-
übermittlungen der Meldebehörde zu
widersprechen.
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind
hierbei gegeben:
Widerspruch gegen Datenübermittlun-
gen an das Bundesamt für Wehrverwal-
tung (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes sind, können sich ver-
pflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten
(§ 58 b Soldatengesetz). Damit das Bun-
desamt für Wehrverwaltung die Möglich-
keit hat, über den freiwilligen Wehrdienst
zu informieren, übermitteln die Meldebe-
hörden dem Bundesamt für Wehrverwal-
tung jährlich bis 31. März Daten (Familien-
name, Vorname, gegenwärtige Anschrift)
zu Personen mit deutscher Staatsange-
hörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
werden. (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz)
Widerspruch gegen Datenübermittlun-
gen an öffentlich-rechtliche Religions-
gesellschaften
(§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Von den Meldebehörden werden Daten
Familienangehöriger (Vorname, Fami-
lienname,
Geburtsdatum,
Geburts-
ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesell-
schaft, Auskunftssperren, Sterbedatum)
an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-
schaften übermittelt. Familienangehörige
im diesem Sinne sind der Ehegatte/Lebens-
partner, die minderjährigen Kinder und
die Eltern minderjähriger Kinder, die nicht
derselben oder in keiner öffentlich-rechtli-
chen Religionsgesellschaft zugehörig sind.
Der Widerspruch verhindert nicht die Über-
mittlung von Daten für Zwecke des Steu-
ererhebungsrechts an die jeweilige öffent-
lich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Widerspruch gegen Datenübermitt-
lungen an Parteien, Wählergruppen
oder Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen oder
Abstimmungen
(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.
1 BMG Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstim-
mungen auf staatlicher und kommunaler
Ebene in den sechs der Wahl oder Abstim-
mung vorangehenden Monaten Aus-
kunft aus dem Melderegister über die in
§ 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten
Daten (Fam.-Name, Vorname, Doktor-
grad, derzeitige Anschrift) von Gruppen
von Wahlberechtigten erteilen, soweit für
deren Zusammensetzung das Lebensalter
bestimmend ist.
Widerspruch gegen Datenübermitt-
lungen an Mandatsträger, Presse und
Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf auf Anfrage Man-
datsträgern, Presse oder Rundfunk Aus-
künfte aus dem Melderegister (Vorname,
Familienname, Doktorgrad, Anschrift,
Datum und Art des Jubiläums) über
Alters- und Ehejubiläen erteilen (§ 50 Abs.
2 BMG). Altersjubiläen sind der 70., jeder
fünfte weitere Geburtstag und ab dem
100. Geburtstag jeder folgende Geburts-
tag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes
folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch
eines Ehegatten wirkt auch für den ande-
ren Ehegatten.
Widerspruch gegen Datenübermittlun-
gen an Adressbuchverlage für die
Herausgabe von Adressbüchern
(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Adressbuchverlagen dürfen auf Anfrage
zu allen Einwohnern, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, Auskunft (Fami-
lienname, Vornamen, Doktorgrad und
derzeitige Anschrift) erteilt werden. Die
übermittelten Daten dürfen nur für die
Herausgabe von Adressbüchern (Adres-
senverzeichnisse in Buchform) verwendet
werden (§ 50 Abs. 3 BMG). Es wird darauf
hingewiesen, dass jeder Bürger das Recht
hat, seine Daten im Rahmen der vorge-
nannten Vorschriften [Datenübermittlung
gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50
Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG)]
sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu
widersprechen. Der Widerspruch ist an
keine Voraussetzung gebunden und bedarf
auch keiner Begründung.
Eine bereits bestehende Übermittlungs-
sperre muss nicht erneuert werden. Diese
bleibt vielmehr bis zu einem ausdrück-
lichen Widerruf durch den Inhaber der
Sperre in vollem Umfang bestehen.
Bürger können die Übermittlungssperre
unter Vorlage eines Ausweises beim Bür-
gerbüro der Stadt Roth eintragen lassen.
Es ist ebenfalls möglich, der Datenüber-
mittlung schriftlich, per formloser E-Mail
an
info@stadt-roth.deoder über das
„Bürgerserviceportal“ auf der Homepage
der Stadt Roth
www.stadt-roth.de, zu
widersprechen. Bei schriftlichem Wider-
spruch besteht die Möglichkeit, ein Form-
blatt (Antrag auf Eintragung einer Über-
mittlungssperre) auf der Homepage der
Stadt Roth herunterzuladen.
Die oben näher bezeichneten Daten wer-
den von der Meldebehörde gegebenen-
falls weitergegeben, falls der Datenüber-
mittlung durch die/den Betroffene/n nicht
widersprochen wurde.
Widerspruchsmöglichkeiten gegen Datenübermittlung
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