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Rathaus aktuell

Am städtischen Friedhof bei der Kreuz-

kirche werden die Urnenwände saniert.

Da die Anlage deutliche Verbrauchs-

spuren aufweist, ist es notwendig,

verschiedene Steinmetzarbeiten

durchführen zu lassen.

Die Arbeiten sollen bis Ostern beendet sein.

Fragen zu den Sanierungsarbeiten beant-

wortet das Bauamt der Stadt Roth unter

Tel. 09171 848-423. Gegenstände, die sich

zum Beginn der Sanierungsarbeiten noch

an den Urnenwänden befunden haben,

wurden vom Friedhofswärter entfernt und

für circa vier Wochen an einem Sammel-

platz abgelegt.

Sanierung der Urnenwände am „Friedhof bei der Kreuzkirche“

Die Meldebehörde der Stadt Roth infor-

miert: Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3

und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldege-

setz (BMG) wird einmal jährlich durch

öffentliche Bekanntmachung darauf

hingewiesen, dass die Bürger die Mög-

lichkeit haben, den regelmäßig oder

auf Anfrage durchzuführenden Daten-

übermittlungen der Meldebehörde zu

widersprechen.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind

hierbei gegeben:

Widerspruch gegen Datenübermittlun-

gen an das Bundesamt für Wehrverwal-

tung (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne

des Grundgesetzes sind, können sich ver-

pflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten

(§ 58 b Soldatengesetz). Damit das Bun-

desamt für Wehrverwaltung die Möglich-

keit hat, über den freiwilligen Wehrdienst

zu informieren, übermitteln die Meldebe-

hörden dem Bundesamt für Wehrverwal-

tung jährlich bis 31. März Daten (Familien-

name, Vorname, gegenwärtige Anschrift)

zu Personen mit deutscher Staatsange-

hörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig

werden. (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz)

Widerspruch gegen Datenübermittlun-

gen an öffentlich-rechtliche Religions-

gesellschaften

(§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Von den Meldebehörden werden Daten

Familienangehöriger (Vorname, Fami-

lienname,

Geburtsdatum,

Geburts-

ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer

öffentlich-rechtlichen

Religionsgesell-

schaft, Auskunftssperren, Sterbedatum)

an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-

schaften übermittelt. Familienangehörige

im diesem Sinne sind der Ehegatte/Lebens-

partner, die minderjährigen Kinder und

die Eltern minderjähriger Kinder, die nicht

derselben oder in keiner öffentlich-rechtli-

chen Religionsgesellschaft zugehörig sind.

Der Widerspruch verhindert nicht die Über-

mittlung von Daten für Zwecke des Steu-

ererhebungsrechts an die jeweilige öffent-

lich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen Datenübermitt-

lungen an Parteien, Wählergruppen

oder Träger von Wahlvorschlägen im

Zusammenhang mit Wahlen oder

Abstimmungen

(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.

1 BMG Parteien, Wählergruppen und

anderen Trägern von Wahlvorschlägen im

Zusammenhang mit Wahlen und Abstim-

mungen auf staatlicher und kommunaler

Ebene in den sechs der Wahl oder Abstim-

mung vorangehenden Monaten Aus-

kunft aus dem Melderegister über die in

§ 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten

Daten (Fam.-Name, Vorname, Doktor-

grad, derzeitige Anschrift) von Gruppen

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für

deren Zusammensetzung das Lebensalter

bestimmend ist.

Widerspruch gegen Datenübermitt-

lungen an Mandatsträger, Presse und

Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen

(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf auf Anfrage Man-

datsträgern, Presse oder Rundfunk Aus-

künfte aus dem Melderegister (Vorname,

Familienname, Doktorgrad, Anschrift,

Datum und Art des Jubiläums) über

Alters- und Ehejubiläen erteilen (§ 50 Abs.

2 BMG). Altersjubiläen sind der 70., jeder

fünfte weitere Geburtstag und ab dem

100. Geburtstag jeder folgende Geburts-

tag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes

folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch

eines Ehegatten wirkt auch für den ande-

ren Ehegatten.

Widerspruch gegen Datenübermittlun-

gen an Adressbuchverlage für die

Herausgabe von Adressbüchern

(§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Adressbuchverlagen dürfen auf Anfrage

zu allen Einwohnern, die das 18. Lebens-

jahr vollendet haben, Auskunft (Fami-

lienname, Vornamen, Doktorgrad und

derzeitige Anschrift) erteilt werden. Die

übermittelten Daten dürfen nur für die

Herausgabe von Adressbüchern (Adres-

senverzeichnisse in Buchform) verwendet

werden (§ 50 Abs. 3 BMG). Es wird darauf

hingewiesen, dass jeder Bürger das Recht

hat, seine Daten im Rahmen der vorge-

nannten Vorschriften [Datenübermittlung

gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50

Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG)]

sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu

widersprechen. Der Widerspruch ist an

keine Voraussetzung gebunden und bedarf

auch keiner Begründung.

Eine bereits bestehende Übermittlungs-

sperre muss nicht erneuert werden. Diese

bleibt vielmehr bis zu einem ausdrück-

lichen Widerruf durch den Inhaber der

Sperre in vollem Umfang bestehen.

Bürger können die Übermittlungssperre

unter Vorlage eines Ausweises beim Bür-

gerbüro der Stadt Roth eintragen lassen.

Es ist ebenfalls möglich, der Datenüber-

mittlung schriftlich, per formloser E-Mail

an

info@stadt-roth.de

oder über das

„Bürgerserviceportal“ auf der Homepage

der Stadt Roth

www.stadt-roth.de

, zu

widersprechen. Bei schriftlichem Wider-

spruch besteht die Möglichkeit, ein Form-

blatt (Antrag auf Eintragung einer Über-

mittlungssperre) auf der Homepage der

Stadt Roth herunterzuladen.

Die oben näher bezeichneten Daten wer-

den von der Meldebehörde gegebenen-

falls weitergegeben, falls der Datenüber-

mittlung durch die/den Betroffene/n nicht

widersprochen wurde.

Widerspruchsmöglichkeiten gegen Datenübermittlung

April 2019 I

9

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